Mängel, Gewährleistung und Nachweise
Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel, zählt schnelles und nachweisbares Handeln. Diese Checkliste hilft, Mängel zu dokumentieren, Fristen zu wahren und Beweise zu sichern.
Auch beim Liegenschaftskauf gilt Gewährleistung: Die Sache muss dem entsprechen, was vereinbart und gewöhnlich zu erwarten war. Zeigt sich ein Mangel, kommt es auf saubere Dokumentation und die Einhaltung der Fristen an. Wer zu lange wartet oder den Mangel nicht belegen kann, verliert oft seine Ansprüche.
Diese Checkliste ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie hilft Ihnen, nach Entdeckung eines Mangels strukturiert und nachweisbar vorzugehen.
Arbeiten Sie die Punkte nach Entdeckung eines Mangels ab. Sie können jeden Punkt abhaken; der Stand bleibt auf Ihrem Gerät gespeichert. Über die Schaltflächen lässt sich die Liste ausdrucken oder zurücksetzen.
0 von 12 Punkten erledigt
01 Mangel dokumentieren
Je genauer der Mangel belegt ist, desto schwerer ist er zu bestreiten.
02 Gewährleistung und Fristen prüfen
Die Fristen entscheiden, ob Ansprüche noch durchsetzbar sind.
03 Nachweise und Korrespondenz sichern
Eine nachweisbare Anzeige schützt Ihre Position.
Worauf es rechtlich ankommt
Die Gewährleistung ist in den §§ 922 ff. ABGB geregelt. Die Sache muss bei der Übergabe die bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Als Rechtsbehelfe kommen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Betracht (§ 932 ABGB), gestuft nach Art und Gewicht des Mangels.
Für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB). In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Offen zutage tretende Mängel, die beim Kauf erkennbar waren, sind regelmäßig ausgenommen (§ 928 ABGB). Ob und welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Diese Checkliste ist eine allgemeine Orientierungshilfe zur österreichischen Rechtslage (Stand Juni 2026) und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall und ist kein fertiges Rechtsschreiben.
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