Kaufvertrag
Grundbuch

Grundbucheintragung weicht vom Beschluss ab: Vollzugsfehler berichtigen

Die Grundbucheintragung weicht vom bewilligten Beschluss ab. § 104 GBG unterscheidet Fehler während des Vollzugs von der Berichtigung nach Abschluss.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

28. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Weicht eine Grundbucheintragung vom bewilligten Beschluss ab, muss zuerst der genaue Fehler im Eintragungsvollzug festgestellt werden. Entscheidend ist der Vergleich zwischen dem maßgeblichen Beschluss und dem aktuellen Grundbuchstand. Erst danach lässt sich einordnen, ob § 104 GBG 1955 einschlägig ist.

§ 104 GBG unterscheidet zwei Situationen. Wird der Fehler noch während der Eintragung bemerkt, ist er ohne Auftrag des Grundbuchsgerichts zu berichtigen. Wird die Eintragung bereits als abgeschlossen erkannt, braucht die Berichtigung einen Auftrag des Grundbuchsgerichts. Könnte der Fehler eine Rechtsfolge auslösen, sind die Beteiligten zu vernehmen.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich Fehler bei der technischen Umsetzung einer Eintragung. Er ersetzt keine Prüfung, ob der Bewilligungsbeschluss selbst, der Kaufvertrag oder der Eigentumserwerb inhaltlich angegriffen werden muss. Für die erste Abgrenzung hilft der Vergleich von Beschluss, Grundbuchstand und Kaufvertrag.

Schnellcheck

Geht es um einen Fehler im Eintragungsvollzug?

Ordnen Sie die Abweichung, den Bearbeitungsstand und eine mögliche Rechtsfolge ein.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Weicht der aktuelle Grundbuchstand vom maßgeblichen Beschluss ab?

Vergleichen Sie den genauen Wortlaut des Beschlusses mit dem Grundbuchauszug und markieren Sie die konkrete Abweichung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Fehler wurde noch während der Eintragung bemerkt.

§ 104 Abs 2 GBG sieht für einen während der Eintragung bemerkten Fehler eine Berichtigung ohne Auftrag des Grundbuchsgerichts vor. Halten Sie den maßgeblichen Beschluss, den aktuellen Bearbeitungsstand und die konkrete Abweichung fest, damit die Korrektur auf den richtigen Vollzug bezogen bleibt.

02

Die Eintragung ist abgeschlossen und kann rechtliche Auswirkungen haben.

Nach § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung erkannter Fehler nur im Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden. Wenn der Fehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, sieht die Bestimmung die Vernehmung der Beteiligten vor. Sichern Sie deshalb Beschluss, Grundbuchauszug und die zeitliche Abfolge der Eintragung.

03

Die Eintragung ist abgeschlossen, der Fehler erscheint zunächst formal.

Auch ein formal wirkender Fehler nach abgeschlossener Eintragung fällt unter § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung braucht einen Auftrag des Grundbuchsgerichts. Prüfen Sie vor dem weiteren Schritt, ob die Abweichung wirklich keine Rechtsposition berührt.

04

Ein Vollzugsfehler ist noch nicht sicher festgestellt.

Wenn der Grundbuchstand dem Beschluss entspricht oder die Abweichung nur vermutet wird, liegt der Schwerpunkt zunächst auf dem Dokumentenvergleich. § 104 GBG betrifft einen Fehler bei der Eintragung. Eine behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses oder des Kaufvertrags ist davon zu trennen.

Welche Unterlagen zeigen die Abweichung?

Für die erste Prüfung brauchen Sie den vollständigen Beschluss, den aktuellen Grundbuchauszug und, falls vorhanden, die Eintragungsmitteilung. Vergleichen Sie die Bezeichnung des Rechts, die Personendaten, die Anteile, die betroffene Einlagezahl und allfällige Bedingungen. Eine bloße Zusammenfassung des Beschlusses reicht für diesen Vergleich nicht.

Markieren Sie die Stelle, an der der eingetragene Text vom bewilligten Inhalt abweicht. Notieren Sie außerdem, wann der Beschluss ergangen ist, wann die Eintragung vorgenommen wurde und wann der Fehler aufgefallen ist. Diese Chronologie hilft bei der Unterscheidung zwischen einem laufenden und einem abgeschlossenen Eintragungsvorgang.

Die Abweichung muss vom Inhalt des Beschlusses ausgehen. Wenn der Grundbuchstand dem Beschluss entspricht, aber der Beschluss selbst den Kaufvertrag oder die Rechtslage nach Ihrer Ansicht falsch beurteilt, ist das eine andere Frage. Für die weitere Prüfung müssen dann die maßgebliche Rechtsgrundlage und der konkrete Verfahrensschritt getrennt werden.

Was gilt bei einem Fehler während der Eintragung?

§ 104 Abs 2 GBG betrifft den Fall, dass ein Fehler bei der Eintragung begangen und noch während der Eintragung bemerkt wird. Der Fehler ist dann ohne Einholung eines Auftrags des Grundbuchsgerichts zu berichtigen. Die Bestimmung knüpft damit an den Zeitpunkt der Entdeckung im laufenden Vollzug an.

Für die praktische Einordnung sollte feststehen, welcher Beschluss umgesetzt wird und welche Eintragung korrigiert werden soll. Sichern Sie den relevanten Aktenstand, damit eine Korrektur nicht versehentlich den bewilligten Inhalt verändert. Die Berichtigung eines Vollzugsfehlers setzt eine klare Abweichung voraus.

Die Regelung sagt nichts darüber aus, ob der Kaufvertrag wirksam ist oder ob eine Partei materiell Eigentum erwerben sollte. Sie beantwortet die engere Frage, wie ein im Eintragungsvorgang erkannter Fehler behandelt wird. Diese Grenze verhindert, dass ein technischer Berichtigungsweg mit einer inhaltlichen Vertragsprüfung vermischt wird.

Was gilt nach einer abgeschlossenen Eintragung?

Wird der Fehler erst nach vollendeter Eintragung wahrgenommen, kann er nach § 104 Abs 3 GBG nur im Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden. Eine abgeschlossene Eintragung wird daher nicht allein durch eine private Erklärung oder eine neue Abschrift des Kaufvertrags geändert.

Könnte der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen, hat das Grundbuchsgericht die Beteiligten zu vernehmen. Die Einleitung des Verfahrens wird auf dem Blatt angemerkt, auf dem die fehlerhafte Eintragung vollzogen wurde. Diese Anmerkung hat nach dem Gesetz die Wirkung, dass spätere Eintragungen der Berichtigung nicht entgegenstehen.

Nach Rechtskraft des über den Fehler ergangenen Beschlusses ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen. Für die Aktenprüfung sind deshalb der Beschluss, der Grundbuchstand, die betroffenen Beteiligten und die mögliche Auswirkung auf spätere Eintragungen gemeinsam zu dokumentieren.

Abgrenzung

Laufender Vollzug oder abgeschlossene Eintragung?

Der Zeitpunkt der Fehlererkennung bestimmt den gesetzlichen Ausgangspunkt für die Berichtigung.

Berichtigung eines Fehlers nach § 104 GBG 1955
Prüfpunkt Während der Eintragung Nach vollendeter Eintragung
Zeitpunkt Fehler wird im laufenden Vollzug bemerkt Eintragung ist noch nicht vollendet Fehler wird erst danach wahrgenommen
Gesetzliche Folge Berichtigung ohne Auftrag des Grundbuchsgerichts § 104 Abs 2 GBG Berichtigung nur im Auftrag des Grundbuchsgerichts nach § 104 Abs 3 GBG
Beteiligte Konkrete Abweichung und Aktenstand sichern Mögliche Rechtsfolge für die weitere Prüfung festhalten Bei möglicher Rechtsfolge sind die Beteiligten zu vernehmen
Grundbuchstand Korrektur im laufenden Eintragungsvorgang Fehlerhafte Eintragung und Blattbezug dokumentieren Einleitung des Verfahrens wird auf dem betroffenen Blatt angemerkt

§ 104 GBG betrifft den Fehler bei der Eintragung. Ob der Beschluss oder das zugrunde liegende Rechtsgeschäft inhaltlich richtig ist, muss davon getrennt geprüft werden.

Wichtig: Eine Abweichung vom Kaufvertrag ist nicht automatisch ein Vollzugsfehler. Entscheidend ist, ob der aktuelle Grundbuchstand vom maßgeblichen Beschluss abweicht. Sichern Sie beide Dokumente, bevor Sie eine Berichtigung einordnen.

Wann ist eine andere rechtliche Prüfung nötig?

§ 104 GBG ist auf den Fehler bei der Eintragung zugeschnitten. Passt der eingetragene Inhalt zum Beschluss, wird der Fall durch diese Bestimmung nicht zu einer materiellen Berichtigung. Dann muss getrennt geprüft werden, ob der Beschluss angefochten, der Vertrag ausgelegt oder ein Anspruch aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft verfolgt werden soll.

Auch die Frage, ob eine Aufsandungserklärung die Einverleibung trägt, liegt auf einer anderen Ebene. Dazu finden Sie Grundlagen im Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung. Ein Streit über ein grobes Preisverhältnis oder eine Rückabwicklung gehört ebenfalls nicht in den Berichtigungsweg nach § 104 GBG. Dazu gibt es den Beitrag zum Liegenschaftskauf mit grobem Preisunterschied.

Für eine belastbare Einordnung sollten Sie daher drei Fragen getrennt beantworten: Was steht im Beschluss, was steht im Grundbuch und welche materielle Rechtsposition soll sich ändern? Erst diese Trennung zeigt, ob der Fehler im Vollzug oder in der rechtlichen Grundlage liegt.

Rechtsnews abonnieren: Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren

FAQ

Vollzugsfehler bei der Grundbucheintragung.

Was ist ein Vollzugsfehler im Grundbuch? +

Ein Vollzugsfehler liegt in der Abweichung zwischen dem maßgeblichen bewilligten Inhalt und der tatsächlich vorgenommenen Eintragung. Zuerst müssen Beschluss und aktueller Grundbuchstand vollständig verglichen werden.

Wer berichtigt einen Fehler während der Eintragung? +

Wird der Fehler noch während der Eintragung bemerkt, ist er nach § 104 Abs 2 GBG ohne Einholung eines Auftrags des Grundbuchsgerichts zu berichtigen.

Was gilt bei einer bereits abgeschlossenen Eintragung? +

Nach § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler nur im Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden. Könnte der Fehler eine Rechtsfolge auslösen, sind die Beteiligten zu vernehmen.

Ist jede Abweichung vom Kaufvertrag ein Vollzugsfehler? +

Nein. Maßgeblich ist die Abweichung vom bewilligten Beschluss. Entspricht die Eintragung dem Beschluss, muss eine mögliche Unrichtigkeit des Vertrags oder der Entscheidung auf einer anderen rechtlichen Ebene geprüft werden.

Themen
GrundbucheintragungVollzugsfehlerBerichtigungGrundbuchsbeschlussLiegenschaftskauf

Kaufvertrag prüfen, Treuhand klären, Übergabe absichern?

Beim Liegenschaftskauf entscheiden Vertrag und Grundbuch. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg