Fehlt das Geburtsdatum im Beglaubigungsvermerk, ist der in § 31 Abs. 1 GBG verlangte Formnachweis auf dieser Privaturkunde unvollständig. Die Einverleibung des Eigentums kann auf dieser Grundlage nicht sicher bewilligt werden, solange der Mangel nicht fachgerecht geklärt und behoben ist.
Die Folge liegt auf der Ebene der Eintragung. Sie sagt für sich allein noch nichts darüber aus, ob die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Für den Käufer ist trotzdem wichtig, dass der Eigentumserwerb im Grundbuch und eine daran geknüpfte Kaufpreisfreigabe erst nach einer stimmigen Urkundenlage weiterverfolgt werden.
Ein Verbesserungsauftrag oder eine Zurückweisung kann im konkreten Verfahren von der gesamten Urkunde und dem Antrag abhängen. Aus dem fehlenden Geburtsdatum folgt daher vor allem ein sofortiger Klärungsbedarf. Warten Sie mit der Einreichung, bis der richtige Korrekturweg feststeht.