Die gesetzliche Regel verlangt die Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft. Ein Hinweis im Kaufvertrag, eine Rechnung oder eine interne Inventarliste erfüllt diese Funktion nicht automatisch. Für die Prüfung ist deshalb festzuhalten, in welchem öffentlichen Buch die Anmerkung steht und auf welcher Urkunde sie beruht.
Die Maschine sollte in den Unterlagen so beschrieben sein, dass sie von anderen Anlagen unterschieden werden kann. Technische Bezeichnung, Hersteller, Typ, Seriennummer, Standort und gegebenenfalls eine Inventarnummer schaffen eine belastbare Zuordnung. Bei mehreren Maschinen ist jede Einheit einzeln zu erfassen, weil eine Anmerkung nicht ohne Weiteres auf eine andere Anlage übertragen werden kann.
Lesen Sie den Grundbuchauszug zusammen mit der Urkundensammlung. Der Auszug zeigt, dass eine Anmerkung besteht. Die zugrunde liegende Urkunde kann klären, welche Maschine gemeint ist, wer zugestimmt hat und ob die Vertragsbeschreibung dieselbe Anlage erfasst.