Kaufvertrag
von Brandauer RA
Lexikon

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern; gegen Dritte wirkt es nur zwischen nahen Angehörigen.

Kurz erklärt

Das Verbot nach § 364c ABGB hindert den Eigentümer, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu verpfänden. Dingliche Wirkung gegen Dritte entfaltet es nur, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern oder ähnlich nahen Angehörigen begründet und im Grundbuch eingetragen ist.

Ein eingetragenes Verbot verhindert die Einverleibung des Käufers. Vor dem Kauf ist daher zu klären, ob ein solches Verbot besteht und ob der Verbotsberechtigte einer Löschung zustimmt.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.

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