Einverleibung
Die unbedingte Eintragung eines Rechts in das Grundbuch; mit ihr wird der Erwerb von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts wirksam erworben.
Die Einverleibung (Intabulation) ist die stärkste Eintragungsart und bewirkt den endgültigen Rechtserwerb. Erst mit ihr wird der Käufer bücherlicher Eigentümer; der bloße Kaufvertrag verschafft nur einen schuldrechtlichen Anspruch (Titel), die Einverleibung ist der erforderliche Modus.
Voraussetzung ist eine einverleibungsfähige Urkunde mit gültiger Aufsandungserklärung. Davon zu unterscheiden sind die Vormerkung (bedingte Eintragung) und die Anmerkung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
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Aufsandungserklärung
Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer einzuwilligen (Intabulationsklausel).
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Anmerkung der Rangordnung
Die grundbücherliche Sicherung des Ranges für eine künftige Veräußerung oder Verpfändung; sie reserviert die Reihenfolge der Eintragungen für ein Jahr.
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