Kaufvertrag
von Brandauer RA
Lexikon

Zugesicherte Eigenschaften

Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig zusagt; ihr Fehlen begründet Gewährleistung, auch wenn die Gewährleistung sonst ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

Sichert der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit zu, etwa eine konsenswidrige Fläche, die Eignung als Bauland oder eine bestimmte Wohnnutzfläche, wird diese Teil des geschuldeten Vertragsinhalts. Ihr Fehlen ist ein Mangel im Sinne der Gewährleistung.

Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss erfasst zugesicherte Eigenschaften im Zweifel nicht. Käufer sollten wertbestimmende Angaben daher ausdrücklich als Zusicherung in den Vertrag aufnehmen lassen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.

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