Anmerkung der Rangordnung
Die grundbücherliche Sicherung des Ranges für eine künftige Veräußerung oder Verpfändung; sie reserviert die Reihenfolge der Eintragungen für ein Jahr.
Mit der Anmerkung der Rangordnung sichert der Verkäufer dem Käufer den aktuellen Buchstand: Eintragungen, die nach der Anmerkung erfolgen, treten gegenüber dem späteren Eigentumserwerb des Käufers in den Nachrang. So wird verhindert, dass zwischen Vertragsabschluss und Einverleibung noch fremde Pfandrechte vorrücken.
Der Rangordnungsbeschluss wird nur in einer Ausfertigung erteilt und ist ein Jahr wirksam. In der Treuhandabwicklung verwahrt der Treuhänder diese Ausfertigung als zentrales Sicherungsinstrument.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
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Einverleibung
Die unbedingte Eintragung eines Rechts in das Grundbuch; mit ihr wird der Erwerb von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts wirksam erworben.
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Treuhänder
Eine unabhängige Vertrauensperson (meist Rechtsanwalt oder Notar), die den Kaufpreis verwahrt und ihn erst auszahlt, wenn die vereinbarten Sicherungen erfüllt sind.
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Anwartschaftsrecht
Die gesicherte Rechtsposition des Käufers zwischen Vertragsabschluss und Einverleibung, aus der heraus der Eigentumserwerb nicht mehr einseitig vereitelt werden kann.
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