Treuhänder
Eine unabhängige Vertrauensperson (meist Rechtsanwalt oder Notar), die den Kaufpreis verwahrt und ihn erst auszahlt, wenn die vereinbarten Sicherungen erfüllt sind.
Beim Liegenschaftskauf überweist der Käufer den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf das Treuhandkonto. Der Treuhänder gibt das Geld erst frei, wenn das lastenfreie Eigentum gesichert ist, also etwa die Rangordnung vorliegt und die Lastenfreistellung der Pfandgläubiger feststeht.
Die anwaltliche Treuhandschaft ist über den elektronischen Treuhandverkehr und Treuhandeinrichtungen abgesichert. Sie schützt beide Seiten: Der Verkäufer erhält sein Geld, der Käufer sein unbelastetes Grundbuchblatt.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Anmerkung der Rangordnung
Die grundbücherliche Sicherung des Ranges für eine künftige Veräußerung oder Verpfändung; sie reserviert die Reihenfolge der Eintragungen für ein Jahr.
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Lastenfreistellung
Die Beseitigung bestehender grundbücherlicher Lasten, damit der Käufer eine lastenfreie Liegenschaft erhält, insbesondere die Löschung von Pfandrechten.
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Kaufpreisfälligkeit
Der Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat; im Liegenschaftskauf meist an die Sicherung der lastenfreien Eigentumsübertragung geknüpft.
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Aufsandungserklärung
Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer einzuwilligen (Intabulationsklausel).
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